Mobilität

Das Mobilitätsprinzip an der Universität Luxemburg

Die Universität Luxemburg hat sich dem im Bologna-Abkommen (1999) festgeschriebenen Prinzip der internationalen Mobilität der Studierenden angeschlossen.
Das Gesetz vom 12. August 2003 über die Gründung der Universität von Luxemburg setzt dieses Prinzip um, indem es festlegt, dass der Grad des Bachelor nur erteilt werden kann, wenn der an der Universität eingeschriebene Studierende ein obligatorisches Auslandssemester an einer Universität oder einer anderen Hochschuleinrichtung im Ausland absolviert hat.
Mobilität ist für den Studierenden sowohl im Hinblick auf sein Studium als auch persönlich eine große Bereicherung. Denn durch die Unterbrechung seines gewohnten Studienalltags aufgrund eines Aufenthalts in einem anderen Land bzw. des Kontakts mit einer anderen Hochschulkultur kommt der Studierende in die Situation, dass er seine Entscheidungen und seine Gedanken und seine Einstellung zum Studium hinterfragen und neu beurteilen muss.
Studierende, die ein Auslandssemester verbringen wollen, müssen sich in Studiengänge mit mindestens 30 ECTS-Punkten einschreiben.

Die im Ausland erworbenen ECTS-Leistungspunkte werden auf Grundlage des vorab unterzeichneten Learning agreements vom Studiendirektor anerkannt.

Befreiung vom Auslandssemester

In folgenden Fällen gewährt der Dekan nach Stellungnahme des Studiendirektors eine Befreiung von der Mobilitätspflicht:

  • bei Studierenden mit einer Krankheit , die eine spezielle Behandlung erfordert, und/oder bei Studierenden mit einer Behinderung, die ihre Beweglichkeit deutlich einschränkt;
  • bei familiären Verpflichtungen , die den Studierenden daran hindern, sich für einen längeren Zeitraum aus der Familie zu entfernen ( Rektoratsbeschluss vom 8. Mai 2006 );
  • bei Studierenden aus einem Drittstaat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, die einen Hochschulabschluss in einem Land, das nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, vorweisen können ( Rektoratsbeschluss vom 10. Juli 2007 );
  • bei Nachweis der Beschäftigung für den Studiumzeitraum von mindestens 20 Stunden pro Woche.

Von der Mobilitätspflicht befreit sind Studierende, die:

  • einen Studienabschluss vorweisen können, bei dem mindestens 4 Semester der Studienzeit im Ausland verbracht wurden;
  • an einer ausländischen Universität mindestens 25 ECTS-Punkte erhalten haben, die vom Studiendirektor anerkannt werden müssen (diese ECTS-Punkte zählen für ein Semester).

Sie sind Student an der Universität Luxemburg: outgoing student
Sie kommen von einer ausländischen Universität: incoming student