Arbeiten in Luxemburg
Grundsätzlich haben alle an der Universität Luxemburg eingeschriebenen Studierenden unabhängig von ihrer Nationalität das Recht, neben ihrem Studium einen „Studentenjob“ anzunehmen. Allerdings müssen einige Bedingungen erfüllt werden. Studierende aus einem Nicht-Mitgliedsland der Europäischen Union müssen eine Arbeitserlaubnis besitzen.
- Ferienjobs
Für einen studentischen Ferienjob dürfen Sie nicht älter als 27 Jahre sein (vgl. luxemburgisches Gesetz vom 19. August 2008 über die Hilfen zur wissenschaftlichen Ausbildung und Forschung und zur Abänderung des Arbeitsgesetzes Artikel 3 (4) - Loi du 19 août 2008 relative aux aides à la formation recherche et modifiant le code de travail). Sind Sie älter als 27 gelten diese Arbeitsverhältnisse für Sie nicht mehr, sondern Sie müssen einen befristeten Arbeitsvertrag schließen. Ein Ferienjob ist auf zwei Monate pro Kalenderjahr begrenzt und kann nur in der vorlesungsfreien Zeit ausgeführt werden. Die Vergütung muss mindestens 80 % des sozialen Mindestlohns betragen, wobei eine Staffelung nach Lebensalter möglich ist.
Anmerkung: Die Ferienjobs unterliegen dem Gesetz vom 22. Juli 1982, abgeändert durch das oben erwähnte Gesetz vom 19. August 2008 über die Hilfen zur wissenschaftlichen Ausbildung und Forschung.
- Befristeter Arbeitsvertrag
Befristete Arbeitsverträge dürfen über maximal 24 Monate geschlossen und nur zweimal
verlängert werden. Die maximale Arbeitszeit beträgt 10 Stunden pro Woche, berechnet auf der Grundlage von einem Monat bzw. vier Wochen. Die Vergütung muss mindestens dem sozialen Mindeststundenlohn entsprechen (Stundensatz = 10,1593 EUR für Personen über 18 Jahren).
Anmerkung: Geändertes Gesetz vom 24. Mai 1989, Art. 5 und 8..
Sowohl für einen Ferienjob als auch für ein befristetes Arbeitsverhältnis oder auch ein nicht
vergütetes Pflichtpraktikum, das Bestandteil eines Studiengangs ist, müssen die Studierenden eine Arbeitserlaubnis besitzen.
Achtung : Wenn Sie im ersten Jahr eines Bachelor-Studiengangs eingeschrieben sind, dürfen Sie keinen studentischen Nebenjob annehmen. Ausgenommen ist eine Tätigkeit an der Universität Luxemburg selbst, und zwar erst ab dem zweiten Semester und sofern Sie im ersten Semester 25 ECTS-Punkte erworben haben. Dahingegen ist die Aufnahme eines Ferienjobs unabhängig von Ihrem Studienjahr möglich. In jedem Fall müssen Sie als Vollzeitstudierende(r) an der Universität Luxemburg eingeschrieben sein.
Anmerkung: Gesetz vom 28. März 1972
Anmerkung für Studierende aus Nicht-EU-Ländern : Aufenthaltserlaubnis = Arbeitserlaubnis.
| See : Information brochure for students who are nationals of a third (non-EU) country (zeit 16) |





