Arbeiten in Luxemburg
Alle an der Universität Luxemburg eingeschriebenen Studierenden dürfen während ihres Studiums unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit in den Semesterferien (40 h/Woche) und/oder während des gesamten Jahres (15 h/Woche) arbeiten.
- Ferienjob oder Arbeitsvertrag für Studierende
- Befristeter Arbeitsvertrag (15 Stunden in der Woche)
- Als Angehöriger eines Nicht-EU-Mitgliedstaates nach dem Studium in Luxemburg arbeiten
1. Ferienjob oder Arbeitsvertrag für Studierende (40 Stunden in der Woche)
- Alter: Um in den Semesterferien zu arbeiten, dürfen Sie nicht älter als 27 Jahre sein. Sollten Sie älter als 27 Jahre sein, können Sie nur im Rahmen eines herkömmlichen befristeten Arbeitsvertrages arbeiten.
- Dauer: Der Ferienjob ist auf zwei Monate je Kalenderjahr beschränkt und darf nur in den Semesterferien ausgeübt werden (siehe akademischer Kalender).
- Die Vergütung muss mindestens 80 % des nach Alter abgestuften, sozialen Mindestlohns entsprechen.
- Gesetzliche Grundlagen:
- Art. L. 151-1 ff. Arbeitsgesetzbuch
- Studierende aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: Gesetz vom 29. August 2008 über den freien Personenverkehr und die Immigration
2. Befristeter Arbeitsvertrag (15 Stunden in der Woche)
- Alter: Es gibt keine Altersbeschränkung.
- Dauer: Der befristete Arbeitsvertrag für Studierende darf 60 Monate (5 Jahre) nicht übersteigen und nur zwei Mal verlängert werden. Die maximale Arbeitsstundenzahl darf 15 Stunden in der Woche nicht überschreiten.
- Die Vergütung muss mindestens dem sozialen Mindeststundenlohn entsprechen (1998.59 EUR brutto pro Monat Index Juli 2018 - bei Personen ab 18 Jahren).
- Gesetzliche Grundlagen:
- Art. L.122-1, Paragraph 3, Punkt 5
- Studierende aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: Gesetz vom 29. August 2008 über den freien Personenverkehr und die Immigration.Hinweise für Studierende aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: Aufenthaltsgenehmigung für Studierende = Arbeitserlaubnis
3. Als Angehöriger eines Nicht-EU-Mitgliedstaates nach dem Studium in Luxemburg arbeiten
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Ministère des Affaires Étrangères (§ "Arbeitnehmerische Tätigkeit nach Abschluss des Studiums")